b) Der Beschuldigte wurde mit der Vorladung vom 25. Oktober 2016 über die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft informiert und auf den 9. November 2016 zur Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen (U-act. 19.1.003). Nachdem kein gültiger Strafantrag für die Verfolgung der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) vorlag und sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) nicht erhärten liess, wurde die Einvernahme schliesslich abgesagt (KGact. 3, Ziff. II 6). Mit Verfügung vom 9. November 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, dass sie das Verfahren einstellen will (U- act. 15.1.001).