a) Bei Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Befand sich die beschuldigte Person in Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft ist eine schwere Verletzung anzunehmen. Andernfalls ist sie vom Beschuldigten zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art.