Zeitpunkt, indem die Staatsanwaltschaft gar nicht mehr wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB hätte ermitteln dürfen (vgl. oben E. 3a). Folglich liegen keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Verweigerung der Entschädigung rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist mithin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1‘521.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.