Zur Begründung der Verweigerung der Parteientschädigung führte die Staatsanwaltschaft die gleichen Gründe an, welche sich bereits im Zusammenhang der Übertragung der Verfahrenskosten als nicht hinreichend erwiesen haben. Folglich stützt sich auch die Verweigerung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht auf Umstände, welche klar nachgewiesen oder unbestritten sind (vgl. oben E. 3c) und selbst wenn, zog der Beschuldigte den Anwalt erst am 7. November 2016 bei (U-act. 2.1.001) und damit in einem Kantonsgericht Schwyz 10