426 Abs. 1 lit. a StPO auf Fr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST). c) Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind mithin die Gleichen, wie für die Überbindung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 5 zu Art. 430 StPO).