Rechtsanwalt E.________ beziffert seinen Aufwand im Strafverfahren auf 5.5 Stunden (à Fr. 250.00), Barauslagen in der Höhe von 4 % und Wegkosten von Fr. 34.00, was inkl. MWST eine Entschädigung von Fr. 1‘581.10 ergebe (KGact. 1, Ziff. 6). Der bezifferte Aufwand von 5.5 Stunden à Fr. 250.00 sowie Wegkosten von Fr. 34.00 im vorinstanzlichen Verfahren scheinen vorliegend angemessen. Gemäss Praxis stellt demgegenüber eine pauschale Verrechnung von 4 % für Barauslagen keine ausreichende Substituierung der Barauslagen dar und ist mithin nicht zu entschädigen. Folglich beläuft sich das Honorar für das Strafverfahren im Sinne von Art. 426 Abs. 1 lit.