In Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde bemisst sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifische Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, sofern sie angemessen Kantonsgericht Schwyz 9 scheint. Andernfalls wird sie vom Gericht ermessenweise festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).