b) Auch der betriebene Aufwand bzw. das Honorar des beigezogenen Wahlverteidigers muss sich als angemessen erweisen, damit die Kosten ersetzt werden (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 429 StPO). In Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde bemisst sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).