Vorliegend sah sich der Beschuldigte mit Anschuldigungen hinsichtlich der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) und sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) konfrontiert. Insbesondere beim zweiten vorgeworfenen Delikt handelt es sich um einen schweren Vorwurf, der bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen kann und geeignet ist, den Ruf des Beschuldigten nachhaltig zu schädigen. Dass sich dieser durch den Beizug eines Anwalts gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen wollte, ist nachvollziehbar und angemessen.