teidigung von Personen geht, die zu Unrecht beschuldigt und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren verwickelt wurden. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann demnach grundsätzlich auch bereits bei einer blossen Übertretung angemessen sein (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197, E. 2.3; BGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2; BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 1.4.1). Bezüglich eines Vergehens oder Verbrechens kann der Beistand eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241, E. 2.1 = Pra 102 Nr. 109).