429 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit des Beizugs nach der Schwere des Tatvorwurfs, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls und insbesondere auch nach der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass es bei einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Ver- Kantonsgericht Schwyz 8