a) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fällt insbesondere die Entschädigung für die Vertretung durch einen Wahlverteidiger (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberg/Frank, in; Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigungspflicht entsteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Beizug des Rechtsvertreters als auch dessen betriebener Aufwand und somit das Honorar als angemessen erweisen (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberger/Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).