4. Weiter beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘581.10 (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte diese in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus den gleichen Gründen abgewiesen, aus denen sie dem Beschuldigten auch einen Teil der Verfahrenskosten übertrug (angefochtene Verfügung, Disp. Ziff. 4).