digte hatte zudem nie die Gelegenheit sich diesen Vorwürfen zu äussern, welche als Grundlage für die Kostenübertragung angeführt wurden. Die geplante Einvernahme des Beschuldigten, welche am 9. November 2016 hätte stattfinden sollen, wurde nicht mehr durchgeführt, weil sich der Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erhärten liess (KG-act. 3, Ziff. II 6). Die für die Kostenübertragung angeführten Umstände können folglich weder als klar nachgewiesen noch als unbestritten erachtet werden, was eine Kostenübertragung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausschliesst.