10.1.002, Frage 12). Selbst wenn der Beschuldigte sich gegenüber seiner Schwiegermutter tatsächlich in dieser Weise geäussert hätte, was nicht erwiesen ist, liesse sich aus seiner Aussage nicht entnehmen, was genau er getan hat und was er seiner Ansicht nach nicht hätte tun dürfen. Keinesfalls kann aus diesen beiden von der Staatsanwaltschaft angeführten Aussagen geschlossen werden, es sei erwiesen, der Beschuldigte habe versucht seine Tochter zu filmen und damit Art. 302 ZGB verletzt. Der Beschul- Kantonsgericht Schwyz 7