In der besagten Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihrer Mutter gegenüber zugegeben, sie gefilmt zu haben (U-act. 10.1.001, Frage 23). Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte diese Aussage tatsächlich gemacht hat und genauso wenig geht aus der Einvernahme hervor, ob die Stieftochter diese Aussage selber gehört hat oder nur vom Hörensagen. Die Schwiegermutter gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr gegenüber erklärt, „dass er etwas getan habe, das er nicht hätte tun dürfen“ (U-act. 10.1.002, Frage 12).