Die Staatsanwaltschaft erachtet als erwiesen, dass der Beschuldigte im Jahr 2008 versucht habe, die Privatklägerin beim Duschen und Umziehen zu filmen. Als Beleg führt sie Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2013 (U-act. 10.1.001, Frage 23) und Aussagen der Schwiegermutter des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2014 (U-act. 10.1.002, Frage 12) an.