des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zur Last gelegt werden könnte. Gegenstand der Kostenauferlegung könnte somit höchstens ein Teil der Kosten für die erste Einvernahme vom 23. Dezember 2013 (U- act. 10.1.001) sein. Diese Kosten werden in der Verfahrensrechnung jedoch nicht gesondert ausgeschieden. c) Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruht.