Die Mehrheit der Verfahrenshandlungen wurden jedoch nach dem 23. Dezember 2013 durchgeführt und durften im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) grundsätzlich auch durchgeführt werden. Eine hälftige Aufteilung der gesamten Verfahrenskosten auf die beiden Delikte wäre mithin selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Beschuldigten eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung der Verfahrenseinleitung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung Kantonsgericht Schwyz 6