Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 20. Dezember 2013 bzw. der ersten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin am 23. Dezember 2013 war diese offensichtlich bereits verstrichen. Spätestens nach der Einvernahme der Privatklägerin vom 23. Dezember 2013 hätte hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) gar nicht mehr ermittelt und das Verfahren nicht an die Hand genommen werden dürfen bzw. hätte eingestellt werden müssen. Die Mehrheit der Verfahrenshandlungen wurden jedoch nach dem 23. Dezember 2013 durchgeführt und durften im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.