aa) Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist ein Antragsdelikt (Art. 179quater StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird das Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt ist (Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines rechts- Kantonsgericht Schwyz 5