O., N 10 zu Art. 426 StPO). b) Zunächst rügt der Beschuldigte, die Übertragung der Kosten für das Verfahren wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StPO sei bereits deswegen unzulässig, weil es sich dabei um ein Antragsdelikt handle, die Antragsfrist offensichtlich abgelaufen sei und das Verfahren folglich gar nicht eröffnet hätte werden dürfen (KG-act. 1, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft entgegnete das Verfahren sei zusammen mit dem zweiten vorgeworfenen Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StPO) eröffnet worden und daher durch Verfahrenseinstellung im Sinne von Art.