426 StPO). Die Kostenauflage erfordert schuldhaftes Verhalten, wobei von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist (BGE 116 Ia 162, E. 2a; Griesser, a.a.O., N 14 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenübertragung mit der Begründung, den Beschuldigten treffe ein strafrechtliches Verschulden bzw. er habe sich strafbar gemacht, ist nicht mit der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren (BGE 116 Ia 162, E. 2e; Domeisen, a.a.O., N 37 zu Art. 426 StPO). Kostenauflagen sind dann unzulässig, wenn sich aus dem Text eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt (Domeisen, a.a.O., N 28 zu Art. 426 StPO). Schliesslich Kantonsgericht