3. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus den gleichen Gründen kann die Strafbehörde der beschuldigten Person, trotz Verfahrenseinstellung, eine Entschädigung oder Genugtuung verweigern oder herabsetzen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.1;