Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Kantonsgericht Schwyz 3 2. Angefochten sind die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft. Für den vorliegenden Entscheid ist allein die Verfahrensleitung zuständig, weil die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids von weniger als Fr. 5‘000.00 strittig sind (Art. 395 lit. b StPO).