1. Die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, vom 12. Januar 2017 (SUB 2014 396 JJ) seien aufzuheben. 2. Die Kosten der Einstellungsverfügung seien vollumfänglich dem Staat zu überbinden und der Staat sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit CHF 1‘581.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Staates.