Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz das Strafverfahren ein und auferlegte dem Beschuldigten zur Hälfte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 (Fr. 1‘000.00). Von der Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung sah die Staatsanwaltschaft ab (angefochtene Verfügung, Disp.-Ziff. 3 und 4). b) Gegen diese Kostenauflage und die Abweisung der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche in der Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft erhob der Beschuldigte am 2. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt was folgt (KG-act. 1):