{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7aa21491133a315bc124e846adba4400"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_24", "Checksum": "895fe6127c22a17f0551217300228856"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "f307b788cbce345da321f65be29be9b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n6. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, wegen der geplanten Einvernahme vom 9. November 2016 hätte er Termine verschieben müssen und\neinen Erwerbsausfall erlitten. Solche wirtschaftlichen Einbussen sind dem Beschuldigten bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich zu entschädigen (Art. 429\nAbs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hat allfällige Ansprüche des Beschuldigten von Amtes wegen zu prüfen, kann den Beschuldigten aber auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).\nDie Beweispflicht trifft den Staat, die Beweislast jedoch die beschuldigte Person (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 31a zu\nArt. 429 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, 2013, N 14 zu\nArt. 429 StPO). Liefert diese, trotz Aufforderung zu Beleg und Bemessung der\nAnsprüche, die gewünschten Informationen nicht, so wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 31a zu Art. 429\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nStPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2013, N 1819).\n\nMit Verfügung vom 9. November 2016 forderte die Staatsanwaltschaft den\nBeschuldigten auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung\nzu beziffern und zu belegen (U-act. 15.1.001, Ziff. 4). Mit Eingabe vom\n16. November 2016 machte der Beschuldigte zwar das Verschieben von Terminen und einen Betriebsausfall geltend (U-act. 15.1.002). Diesen Schaden\nzu beziffern und zu belegen unterliess er jedoch. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist mithin abzuweisen.\n\n7. Zusammengefasst lagen keine unbestrittenen oder klar nachgewiesenen\nUmstände vor, welche eine Übertragung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten und die Verweigerung einer Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Abzuweisen ist die\nBeschwerde hinsichtlich der geforderten Genugtuung bzw. Entschädigung für\nwirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1‘000.00. Der Beschuldigte\nwurde durch das vorinstanzliche Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen nicht besonders schwer verletzt und er unterliess es allfällige wirtschaftliche Einbussen zu beziffern oder nachzuweisen.\n\nDie Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt zwischen Fr. 180.00\nund Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen\nBegehren zu 2/3 (Kostenübertragung und Parteientschädigung) und unterliegt\nzu 1/3 (Genugtuung und 4 % Auslagenpauschale). Rechtsanwalt B.________\nreichte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein, womit die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 Geb-\nTRA). Die Beschwerdeschrift umfasst acht Seiten. Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Insgesamt ist eine reduzierte Entschädigung für das\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nBeschwerdeverfahren, in welchem der Beschuldigte zu 2/3 obsiegt, von\nFr. 1‘000.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden zu 1/3 (Fr. 400.00)\ndem Beschuldigten auferlegt. Der Rest (Fr. 800.00) geht zu Lasten des Kantons;-\n\nverfügt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3 und\n4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons\nSchwyz vom 12. Januar 2017 (SUB 2014 396 JJ) aufgehoben und wie\nfolgt neu formuliert:\n\n- Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 (Gebühren der KSTA) gehen\nzu Lasten des Kantons.\n\n- Der Kanton hat den Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren\npauschal mit Fr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Dem\nBeschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden zu 1/3 (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu\nLasten des Kantons.\n\n3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nentschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten\ngemäss Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten)\nund an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nVersand 13. April 2017 rfl\n"}