{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7aa21491133a315bc124e846adba4400"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_24", "Checksum": "895fe6127c22a17f0551217300228856"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "f307b788cbce345da321f65be29be9b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nRechtsanwalt E.________ beziffert seinen Aufwand im Strafverfahren auf 5.5\nStunden (à Fr. 250.00), Barauslagen in der Höhe von 4 % und Wegkosten von\nFr. 34.00, was inkl. MWST eine Entschädigung von Fr. 1‘581.10 ergebe (KGact. 1, Ziff. 6). Der bezifferte Aufwand von 5.5 Stunden à Fr. 250.00 sowie\nWegkosten von Fr. 34.00 im vorinstanzlichen Verfahren scheinen vorliegend\nangemessen. Gemäss Praxis stellt demgegenüber eine pauschale Verrechnung von 4 % für Barauslagen keine ausreichende Substituierung der Barauslagen dar und ist mithin nicht zu entschädigen. Folglich beläuft sich das Honorar für das Strafverfahren im Sinne von Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO auf\nFr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST).\n\nc) Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1\nlit. a StPO sind mithin die Gleichen, wie für die Überbindung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 5\nzu Art. 430 StPO).\n\nZur Begründung der Verweigerung der Parteientschädigung führte die Staatsanwaltschaft die gleichen Gründe an, welche sich bereits im Zusammenhang\nder Übertragung der Verfahrenskosten als nicht hinreichend erwiesen haben.\nFolglich stützt sich auch die Verweigerung der Parteientschädigung im Sinne\nvon Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht auf Umstände, welche klar nachgewiesen\noder unbestritten sind (vgl. oben E. 3c) und selbst wenn, zog der Beschuldigte\nden Anwalt erst am 7. November 2016 bei (U-act. 2.1.001) und damit in einem\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nZeitpunkt, indem die Staatsanwaltschaft gar nicht mehr wegen Verletzung des\nGeheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von\nArt. 179quater StGB hätte ermitteln dürfen (vgl. oben E. 3a). Folglich liegen keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Verweigerung\nder Entschädigung rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist mithin für das\nvorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1‘521.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.\n\n5. Der Beschuldigte beantragt weiter eine Genugtuung in der Höhe von\nFr. 1‘000.00. Dies begründete er im Wesentlichen damit, er sei aus allen Wolken gefallen, als er am 26. Oktober 2016 die Vorladung für die Einvernahme\nvom 9. November 2016 erhielt und habe schlaflose Nächte verbracht, weil er\nsich nicht vorstellen konnte, was ihm vorgeworfen werde. Zudem würde der\nVorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern besonders schwer wiegen und\nunabhängig von einer Verurteilung den Ruf zerstören, sollte er einmal an die\nÖffentlichkeit gelangen (U-act. 15.1.002).\n\na) Bei Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf\nGenugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Befand sich die beschuldigte Person in Un-\ntersuchungs- oder Sicherheitshaft ist eine schwere Verletzung anzunehmen.\nAndernfalls ist sie vom Beschuldigten zu beweisen oder zumindest glaubhaft\nzu machen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 7 zu Art. 429\nStPO). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR (Schmid,\nHandbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2013, N 1816;\nWehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 27 zu\nArt. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht\n(Schmid, a.a.O., N 1816; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nb) Der Beschuldigte wurde mit der Vorladung vom 25. Oktober 2016 über\ndie Untersuchungen der Staatsanwaltschaft informiert und auf den 9. November 2016 zur Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen (U-act. 19.1.003).\nNachdem kein gültiger Strafantrag für die Verfolgung der Verletzungen des\nGeheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) vorlag und sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187\nStGB) nicht erhärten liess, wurde die Einvernahme schliesslich abgesagt (KGact. 3, Ziff. II 6). Mit Verfügung vom 9. November 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, dass sie das Verfahren einstellen will (U-\nact. 15.1.001). Der Beschuldigte musste sich folglich während zweier Wochen\nmit den Vorwürfen auseinandersetzen. Zu einer Einvernahme durch die\nStaatsanwaltschaft kam es nicht mehr. Insgesamt kann mithin nicht von einer\nbesonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gesprochen werden, zumal es dieser auch unterlässt, zu belegen, dass\ndie Anschuldigungen tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangten und sein Ruf\ndadurch geschädigt wurde. Die blosse Gefahr der Rufschädigung rechtfertigt\nkeine Genugtuungsansprüche nach Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO.\n\n"}