{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7aa21491133a315bc124e846adba4400"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_24", "Checksum": "895fe6127c22a17f0551217300228856"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "f307b788cbce345da321f65be29be9b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nIn der besagten Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihrer Mutter gegenüber zugegeben, sie gefilmt zu haben\n(U-act. 10.1.001, Frage 23). Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte diese Aussage tatsächlich gemacht hat und genauso wenig geht\naus der Einvernahme hervor, ob die Stieftochter diese Aussage selber gehört\nhat oder nur vom Hörensagen. Die Schwiegermutter gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr gegenüber erklärt, „dass er etwas getan habe, das er nicht\nhätte tun dürfen“ (U-act. 10.1.002, Frage 12). Selbst wenn der Beschuldigte\nsich gegenüber seiner Schwiegermutter tatsächlich in dieser Weise geäussert\nhätte, was nicht erwiesen ist, liesse sich aus seiner Aussage nicht entnehmen,\nwas genau er getan hat und was er seiner Ansicht nach nicht hätte tun dürfen.\nKeinesfalls kann aus diesen beiden von der Staatsanwaltschaft angeführten\nAussagen geschlossen werden, es sei erwiesen, der Beschuldigte habe versucht seine Tochter zu filmen und damit Art. 302 ZGB verletzt. Der Beschul-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndigte hatte zudem nie die Gelegenheit sich diesen Vorwürfen zu äussern, welche als Grundlage für die Kostenübertragung angeführt wurden. Die geplante\nEinvernahme des Beschuldigten, welche am 9. November 2016 hätte stattfinden sollen, wurde nicht mehr durchgeführt, weil sich der Tatverdacht hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erhärten liess (KG-act. 3,\nZiff. II 6). Die für die Kostenübertragung angeführten Umstände können folglich weder als klar nachgewiesen noch als unbestritten erachtet werden, was\neine Kostenübertragung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausschliesst.\n\n4. Weiter beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von\nFr. 1‘581.10 (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte diese in Anwendung\nvon Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus den gleichen Gründen abgewiesen, aus\ndenen sie dem Beschuldigten auch einen Teil der Verfahrenskosten übertrug\n(angefochtene Verfügung, Disp. Ziff. 4).\n\na) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fällt insbesondere die Entschädigung\nfür die Vertretung durch einen Wahlverteidiger (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberg/Frank, in; Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigungspflicht entsteht jedoch\nnur, wenn sich sowohl der Beizug des Rechtsvertreters als auch dessen betriebener Aufwand und somit das Honorar als angemessen erweisen (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberger/Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit\ndes Beizugs nach der Schwere des Tatvorwurfs, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls und insbesondere auch nach der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Es darf dabei nicht vergessen werden,\ndass es bei einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Ver-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nteidigung von Personen geht, die zu Unrecht beschuldigt und gegen ihren\nWillen in ein Strafverfahren verwickelt wurden. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann demnach grundsätzlich auch bereits bei einer blossen Übertretung\nangemessen sein (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197, E. 2.3;\nBGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2; BGer 6B_880/2015 vom\n8. Dezember 2015, E. 1.4.1). Bezüglich eines Vergehens oder Verbrechens\nkann der Beistand eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241,\nE. 2.1 = Pra 102 Nr. 109).\n\nVorliegend sah sich der Beschuldigte mit Anschuldigungen hinsichtlich der\nVerletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte\n(Art. 179quater StGB) und sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)\nkonfrontiert. Insbesondere beim zweiten vorgeworfenen Delikt handelt es sich\num einen schweren Vorwurf, der bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe\nvon bis zu fünf Jahren führen kann und geeignet ist, den Ruf des Beschuldigten nachhaltig zu schädigen. Dass sich dieser durch den Beizug eines Anwalts gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen wollte, ist nachvollziehbar und angemessen.\n\nb) Auch der betriebene Aufwand bzw. das Honorar des beigezogenen\nWahlverteidigers muss sich als angemessen erweisen, damit die Kosten ersetzt werden (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar\nStPO, 2. Auflage, 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank,\na.a.O., N 16 zu Art. 429 StPO). In Strafsachen vor der Untersuchungs- und\nAnklagebehörde bemisst sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei\neine spezifische Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, ist sie\nder Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, sofern sie angemessen\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nscheint. Andernfalls wird sie vom Gericht ermessenweise festgelegt (§ 6\nAbs. 1 GebTRA).\n\n"}