{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7aa21491133a315bc124e846adba4400"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-24_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_24_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d39406bbb0be42a57e62ebd10554e9bff274f6f471f35f0bf8673a5f14ec34bc19938089f7bc2239d5e2cc30b1b824abea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_24", "Checksum": "895fe6127c22a17f0551217300228856"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "f307b788cbce345da321f65be29be9b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 24\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nmuss das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten adäquat kausal für die\nEinleitung oder die Erschwerung des Verfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia\n162, E. 2c; Griesser, a.a.O., N 14 zu Art. 426 StPO). Folglich dürfen dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nur in dem Umfang übertragen werden, indem das ihm vorgeworfene Verhalten Kosten verursachende behördliche\nHandlungen veranlasste (Domeisen, a.a.O., N 32 zu Art. 426 StPO). In\ntatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder\nklar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BGer\n1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2; Domeisen, a.a.O., N 37 zu Art.\n426 StPO; Griesser, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO).\n\nb) Zunächst rügt der Beschuldigte, die Übertragung der Kosten für das\nVerfahren wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StPO sei bereits deswegen unzulässig, weil es sich dabei um ein Antragsdelikt handle, die Antragsfrist offensichtlich abgelaufen sei und das Verfahren folglich gar nicht eröffnet hätte werden\ndürfen (KG-act. 1, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft entgegnete das Verfahren\nsei zusammen mit dem zweiten vorgeworfenen Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StPO) eröffnet worden und daher durch Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO und nicht durch Nichtanhandnahme\nzu beenden gewesen. Zudem sei Art. 426 Abs. 2 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme anwendbar (KG-act. 3, Ziff. II 2 f.).\n\naa) Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte\nist ein Antragsdelikt (Art. 179quater StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar,\nso kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des\nTäters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf\nvon drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei Straftaten, die\nnur auf Antrag verfolgt werden, wird das Vorverfahren erst eingeleitet, wenn\nder Strafantrag gestellt ist (Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines rechts-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngültigen Strafantrages ist von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, 2013, N 39 zu Art. 31\nStGB). Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung und solange er nicht\ngestellt wurde, darf die Strafverfolgung grundsätzlich nicht beginnen (Riedo,\nin: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, 2013, N 94 zu\nArt. 30 StGB; Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar\nStPO, 2. Auflage, 2014, N 12 zu Art. 303 StPO). Sind Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. stellt das Verfahren ein (Art. 319\nAbs. 1 lit. d StPO).\n\nbb) In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2013 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie im August/September\n2008 und im Oktober 2008 zweimal heimlich zu filmen versucht. Es geht klar\nhervor, dass sie direkt erkannt habe, dass der Beschuldigte für diese Versuche verantwortlich war (U-act. 10.1.001, Frage 22). Die Antragsfrist von drei\nMonaten begann also spätestens Anfang November 2008 zu laufen und endete mithin Anfang Februar 2009. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am\n20. Dezember 2013 bzw. der ersten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin am 23. Dezember 2013 war diese offensichtlich bereits verstrichen.\nSpätestens nach der Einvernahme der Privatklägerin vom 23. Dezember 2013\nhätte hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) gar nicht mehr ermittelt und das Verfahren\nnicht an die Hand genommen werden dürfen bzw. hätte eingestellt werden\nmüssen. Die Mehrheit der Verfahrenshandlungen wurden jedoch nach dem\n23. Dezember 2013 durchgeführt und durften im Zusammenhang mit dem\nVorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) grundsätzlich\nauch durchgeführt werden. Eine hälftige Aufteilung der gesamten Verfahrenskosten auf die beiden Delikte wäre mithin selbst dann nicht gerechtfertigt,\nwenn dem Beschuldigten eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung\nder Verfahrenseinleitung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndes Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zur Last gelegt werden könnte. Gegenstand der Kostenauferlegung könnte somit höchstens ein\nTeil der Kosten für die erste Einvernahme vom 23. Dezember 2013 (U-\nact. 10.1.001) sein. Diese Kosten werden in der Verfahrensrechnung jedoch\nnicht gesondert ausgeschieden.\n\nc) Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Kostenauflage in tatsächlicher\nHinsicht auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruht.\n\nDie Staatsanwaltschaft erachtet als erwiesen, dass der Beschuldigte im Jahr\n2008 versucht habe, die Privatklägerin beim Duschen und Umziehen zu filmen. Als Beleg führt sie Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2013 (U-act. 10.1.001, Frage 23) und Aussagen\nder Schwiegermutter des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom\n30. Januar 2014 (U-act. 10.1.002, Frage 12) an.\n\n"}