4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter speziellem Hinweis auf E 2.a und 2.c) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand