Der Beschwerdeführer räumt ein, direkt nach der Einstellung des in Jordanien aufgrund des Affidavits gegen ihn ins Rollen gebrachten Verfahrens Mitte 2015 in Bahrain Strafanzeige gegen die Beschuldigten eingereicht zu haben. Mithin waren dem Beschwerdeführer schon damals die Täter bekannt, weshalb sein Antrag im Herbst 2016 zu spät erfolgte. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige deshalb in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.