d) Bezüglich der Nichtanhandnahme des von der Staatsanwaltschaft als verspätet erachteten Ehrverletzungsdeliktsantrags will der Beschwerdeführer den Beginn der fraglichen dreimonatigen Frist mit seiner Kenntnisnahme der Bestätigung eines Wohnsitzes des Beschuldigten 1 in der Schweiz gleichsetzen. Die Strafantragsfrist beginnt jedoch mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer räumt ein, direkt nach der Einstellung des in Jordanien aufgrund des Affidavits gegen ihn ins Rollen gebrachten Verfahrens Mitte 2015 in Bahrain Strafanzeige gegen die Beschuldigten eingereicht zu haben.