Es bleibt hier nur darauf hinzuweisen, dass zwar die Abgabe einer Erklärung vor einem Notar, selbst wenn sie als Beweismittel in einem ausländischen Verfahren dienen soll, keine materielle Amtshandlung darstellen soll (vgl. VPB 2/2016 vom 30. Juni 2016 E. 10). Dies scheint aber immerhin in Bezug auf die Beurkundung, welche eidesstattlichen Aussagen erhöhte Beweiskraft oder den faktischen Anschein verleihen könnte, unter Wahrheitsverpflichtung getätigt worden zu sein, prima vista nicht unproblematisch, wenn dadurch notwendige Rechtshilfeersuchen der ausländischen Behörde umgangen würden.