dersetzt (zu Letzterem vgl. E. 2.b). Nicht zu prüfen sind vorliegend weitere Straftatbestände, wie möglicherweise verbotene Beweiserhebungen für einen ausländischen Staat im Sinne von Art. 271 StGB. Je nach ihrer Beurteilung müsste die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die zuständigen Bundesbehörden (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO) weiterleiten. Es bleibt hier nur darauf hinzuweisen, dass zwar die Abgabe einer Erklärung vor einem Notar, selbst wenn sie als Beweismittel in einem ausländischen Verfahren dienen soll, keine materielle Amtshandlung darstellen soll (vgl. VPB 2/2016 vom 30. Juni 2016 E. 10).