c) Gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege rügt der Beschwerdeführer, dass ein Dokument mit erhöhter Beweiskraft geschaffen und Behörden in Jordanien zugestellt worden sei. Dabei bittet er ebenso darum, weitere Straftatbestände zu prüfen. Durch eine allfällige Irreführung der Strafjustiz ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen, weshalb er nicht beschwerdelegitimiert und auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b und 382 Abs. 1 StPO; Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art.