Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung nicht einzutreten. Zudem hat die Beschwerdeinstanz – auch bei einer „Laieneingabe“ – nicht dafür zu sorgen, dass eine optimale Begründungsargumentation vorgelegt wird (Ziegler/Keller, BSK StPO, 20142, Art. 385 N 4); eine Nachfristansetzung drängte sich nicht auf (vgl. auch KG-act. 6).