b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung grundsätzlich sinngemäss zutreffend damit, dass das Affidavit nicht die Wahrheit des eidesstattlich Erklärten, sondern nur die Tatsache der Erklärungsabgabe beurkunde (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung nicht einzutreten.