a) Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Urkundsperson G.________ erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die angefochtene Verfügung sich nur auf die beiden Beschuldigten bezieht. Ebensowenig kann die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz auf neu im Beschwerdeverfahren erhobene Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 wegen angeblich unwahren Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt in Zug eingehen.