2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Affidavit nicht nur ein Dokument, dessen Inhalt teilweise nicht der Wahrheit entspreche, sondern „das Resultat eines ausgetüftelten Plans mit böswilliger Absicht, in dem G.________ nicht lediglich als Urkundsperson aufgetreten ist, sondern als eine Person, die nach Anweisungen ihres Mandanten (Herrn E.________) entscheidend mitwirkte und handelte“. H.________ habe im geschäftlichen Interesse von E.________ vorsätzlich unwahre und belegbar falsche Aussagen im Affidavit gemacht.