Er zeigte deswegen E.________ und H.________ im Herbst 2016 wegen Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung bzw. Anstiftung dazu an (U- act. 3.1.01 und 3.1.04). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar 2017, keine Strafuntersuchung durchzuführen, wobei sie neben den angezeigten Tatbeständen auf Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung prüfte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Januar 2017 beantragt der Anzeigeerstatter sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 9).