{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-23_2017-08-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6315d81740f44d773cc7c64be2dfaaf"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-23_2017-08-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_23_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9e73c9b5b8ffdd008e838aed8a0a36a0db8bc5a2f2d62f313e77ab01b42f30a75f5ce335dfa54babcd77e0b84ddfe36ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9e73c9b5b8ffdd008e838aed8a0a36a0db8bc5a2f2d62f313e77ab01b42f30a75f5ce335dfa54babcd77e0b84ddfe36ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_23", "Checksum": "de3918bd779e8507aa5de3a9c851644e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BEK 2017 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Strafverfahren (StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:23", "Checksum": "f571b05ed1b34d8048533ef3f2292624", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BEK 2017 23\nRegeste:\nNichtanhandnahme Strafverfahren (StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\ndersetzt (zu Letzterem vgl. E. 2.b). Nicht zu prüfen sind vorliegend weitere\nStraftatbestände, wie möglicherweise verbotene Beweiserhebungen für einen\nausländischen Staat im Sinne von Art. 271 StGB. Je nach ihrer Beurteilung\nmüsste die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die zuständigen Bundesbehörden (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO) weiterleiten. Es bleibt hier nur darauf hinzuweisen, dass zwar die Abgabe einer Erklärung vor einem Notar, selbst\nwenn sie als Beweismittel in einem ausländischen Verfahren dienen soll, keine materielle Amtshandlung darstellen soll (vgl. VPB 2/2016 vom 30. Juni\n2016 E. 10). Dies scheint aber immerhin in Bezug auf die Beurkundung, welche eidesstattlichen Aussagen erhöhte Beweiskraft oder den faktischen Anschein verleihen könnte, unter Wahrheitsverpflichtung getätigt worden zu sein,\nprima vista nicht unproblematisch, wenn dadurch notwendige Rechtshilfeersuchen der ausländischen Behörde umgangen würden.\n\nd) Bezüglich der Nichtanhandnahme des von der Staatsanwaltschaft als\nverspätet erachteten Ehrverletzungsdeliktsantrags will der Beschwerdeführer\nden Beginn der fraglichen dreimonatigen Frist mit seiner Kenntnisnahme der\nBestätigung eines Wohnsitzes des Beschuldigten 1 in der Schweiz gleichsetzen. Die Strafantragsfrist beginnt jedoch mit dem Tag zu laufen, an welchem\nder antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der\nBeschwerdeführer räumt ein, direkt nach der Einstellung des in Jordanien aufgrund des Affidavits gegen ihn ins Rollen gebrachten Verfahrens Mitte 2015 in\nBahrain Strafanzeige gegen die Beschuldigten eingereicht zu haben. Mithin\nwaren dem Beschwerdeführer schon damals die Täter bekannt, weshalb sein\nAntrag im Herbst 2016 zu spät erfolgte. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige deshalb in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte zu Recht nicht an die Hand\ngenommen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft ist indes gehalten, die neuen Vorwürfe\n(oben E. 2.a) und allfällige weitere Straftatbestände (oben E. 2.c) zu prüfen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigten (je 1/R),\ndie Staatsanwaltschaft March (1/R, unter speziellem Hinweis auf E 2.a\nund 2.c) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand\n"}