{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-23_2017-08-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6315d81740f44d773cc7c64be2dfaaf"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-23_2017-08-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_23_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9e73c9b5b8ffdd008e838aed8a0a36a0db8bc5a2f2d62f313e77ab01b42f30a75f5ce335dfa54babcd77e0b84ddfe36ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9e73c9b5b8ffdd008e838aed8a0a36a0db8bc5a2f2d62f313e77ab01b42f30a75f5ce335dfa54babcd77e0b84ddfe36ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_23", "Checksum": "de3918bd779e8507aa5de3a9c851644e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BEK 2017 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Strafverfahren (StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:23", "Checksum": "f571b05ed1b34d8048533ef3f2292624", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BEK 2017 23\nRegeste:\nNichtanhandnahme Strafverfahren (StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 4. August 2017\nBEK 2017 23\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________, c/o und vertreten durch B.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n2. F.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n3. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt D.________,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (StGB)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. Januar 2017, SUM 2016 2143 & 2144 MW);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ wirft E.________ vor, durch G.________ beurkundete, teilweise unwahre eidesstattliche Erklärungen H.________ vom 13. Juni 2014\n(Affidavit) bei der Statthalterbehörde in Amman eingereicht und ihn dadurch in\nseinem wirtschaftlichen und persönlichen Fortkommen geschädigt zu haben.\nEr zeigte deswegen E.________ und H.________ im Herbst 2016 wegen Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung bzw. Anstiftung dazu an (U-\nact. 3.1.01 und 3.1.04). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar\n2017, keine Strafuntersuchung durchzuführen, wobei sie neben den angezeigten Tatbeständen auf Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung prüfte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Januar 2017 beantragt der Anzeigeerstatter sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 9). Die Beschuldigten\nhaben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.\n\n2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Affidavit nicht nur ein Dokument, dessen Inhalt teilweise nicht der Wahrheit entspreche, sondern „das\nResultat eines ausgetüftelten Plans mit böswilliger Absicht, in dem\nG.________ nicht lediglich als Urkundsperson aufgetreten ist, sondern als\neine Person, die nach Anweisungen ihres Mandanten (Herrn E.________)\nentscheidend mitwirkte und handelte“. H.________ habe im geschäftlichen\nInteresse von E.________ vorsätzlich unwahre und belegbar falsche Aussagen im Affidavit gemacht. E.________ habe das Affidavit als Grundlage einer\nStrafanzeige gegen den Kläger beim jordanischen, für die nationale Sicherheit\nzuständigen Gouverneur in Amman benutzt. Durch die unrichtigen Anschuldigungen des Affidavits sei seine Ausreise aus Palästina nach Jordanien und in\ndie Welt im ersten Halbjahr 2015 verhindert worden und habe er Arbeitsstelle\nund Wohnsitz in Oman verloren.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\na) Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Urkundsperson\nG.________ erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die angefochtene Verfügung sich nur auf die beiden Beschuldigten bezieht. Ebensowenig kann die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz auf neu im Beschwerdeverfahren erhobene Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 wegen\nangeblich unwahren Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt in Zug eingehen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung grundsätzlich\nsinngemäss zutreffend damit, dass das Affidavit nicht die Wahrheit des eidesstattlich Erklärten, sondern nur die Tatsache der Erklärungsabgabe beurkunde (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in\nBezug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Erschleichung\neiner Falschbeurkundung nicht einzutreten. Zudem hat die Beschwerdeinstanz – auch bei einer „Laieneingabe“ – nicht dafür zu sorgen, dass eine optimale Begründungsargumentation vorgelegt wird (Ziegler/Keller, BSK StPO,\n20142, Art. 385 N 4); eine Nachfristansetzung drängte sich nicht auf (vgl. auch\nKG-act. 6).\n\nc) Gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Irreführung\nder Rechtspflege rügt der Beschwerdeführer, dass ein Dokument mit erhöhter\nBeweiskraft geschaffen und Behörden in Jordanien zugestellt worden sei. Dabei bittet er ebenso darum, weitere Straftatbestände zu prüfen. Durch eine\nallfällige Irreführung der Strafjustiz ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar\nbetroffen, weshalb er nicht beschwerdelegitimiert und auf seine Beschwerde\nnicht einzutreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b\nund 382 Abs. 1 StPO; Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 304 StGB N 5), zumal er\nsich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach nicht die\nStrafjustiz irregeführt wurde (vgl. angef. Verfügung E. 4), auch nicht auseinan-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}