Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. August 2017 BEK 2017 23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, c/o und vertreten durch B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (StGB) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. Ja- nuar 2017, SUM 2016 2143 & 2144 MW);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. A.________ wirft E.________ vor, durch G.________ beurkundete, teil- weise unwahre eidesstattliche Erklärungen H.________ vom 13. Juni 2014 (Affidavit) bei der Statthalterbehörde in Amman eingereicht und ihn dadurch in seinem wirtschaftlichen und persönlichen Fortkommen geschädigt zu haben. Er zeigte deswegen E.________ und H.________ im Herbst 2016 wegen Irre- führung der Rechtspflege und Verleumdung bzw. Anstiftung dazu an (U- act. 3.1.01 und 3.1.04). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar 2017, keine Strafuntersuchung durchzuführen, wobei sie neben den angezeig- ten Tatbeständen auf Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft auch den Tat- bestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung prüfte. Mit rechtzeiti- ger Beschwerde vom 22. Januar 2017 beantragt der Anzeigeerstatter sinn- gemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 9). Die Beschuldigten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. 2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Affidavit nicht nur ein Do- kument, dessen Inhalt teilweise nicht der Wahrheit entspreche, sondern „das Resultat eines ausgetüftelten Plans mit böswilliger Absicht, in dem G.________ nicht lediglich als Urkundsperson aufgetreten ist, sondern als eine Person, die nach Anweisungen ihres Mandanten (Herrn E.________) entscheidend mitwirkte und handelte“. H.________ habe im geschäftlichen Interesse von E.________ vorsätzlich unwahre und belegbar falsche Aussa- gen im Affidavit gemacht. E.________ habe das Affidavit als Grundlage einer Strafanzeige gegen den Kläger beim jordanischen, für die nationale Sicherheit zuständigen Gouverneur in Amman benutzt. Durch die unrichtigen Anschuldi- gungen des Affidavits sei seine Ausreise aus Palästina nach Jordanien und in die Welt im ersten Halbjahr 2015 verhindert worden und habe er Arbeitsstelle und Wohnsitz in Oman verloren. Kantonsgericht Schwyz 3 a) Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Urkundsperson G.________ erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die ange- fochtene Verfügung sich nur auf die beiden Beschuldigten bezieht. Ebenso- wenig kann die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz auf neu im Be- schwerdeverfahren erhobene Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 wegen angeblich unwahren Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt in Zug ein- gehen. b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Stra- funtersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung grundsätzlich sinngemäss zutreffend damit, dass das Affidavit nicht die Wahrheit des ei- desstattlich Erklärten, sondern nur die Tatsache der Erklärungsabgabe beur- kunde (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung nicht einzutreten. Zudem hat die Beschwerdein- stanz – auch bei einer „Laieneingabe“ – nicht dafür zu sorgen, dass eine opti- male Begründungsargumentation vorgelegt wird (Ziegler/Keller, BSK StPO, 20142, Art. 385 N 4); eine Nachfristansetzung drängte sich nicht auf (vgl. auch KG-act. 6). c) Gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege rügt der Beschwerdeführer, dass ein Dokument mit erhöhter Beweiskraft geschaffen und Behörden in Jordanien zugestellt worden sei. Da- bei bittet er ebenso darum, weitere Straftatbestände zu prüfen. Durch eine allfällige Irreführung der Strafjustiz ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen, weshalb er nicht beschwerdelegitimiert und auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b und 382 Abs. 1 StPO; Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 304 StGB N 5), zumal er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach nicht die Strafjustiz irregeführt wurde (vgl. angef. Verfügung E. 4), auch nicht auseinan- Kantonsgericht Schwyz 4 dersetzt (zu Letzterem vgl. E. 2.b). Nicht zu prüfen sind vorliegend weitere Straftatbestände, wie möglicherweise verbotene Beweiserhebungen für einen ausländischen Staat im Sinne von Art. 271 StGB. Je nach ihrer Beurteilung müsste die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die zuständigen Bundes- behörden (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO) weiterleiten. Es bleibt hier nur darauf hin- zuweisen, dass zwar die Abgabe einer Erklärung vor einem Notar, selbst wenn sie als Beweismittel in einem ausländischen Verfahren dienen soll, kei- ne materielle Amtshandlung darstellen soll (vgl. VPB 2/2016 vom 30. Juni 2016 E. 10). Dies scheint aber immerhin in Bezug auf die Beurkundung, wel- che eidesstattlichen Aussagen erhöhte Beweiskraft oder den faktischen An- schein verleihen könnte, unter Wahrheitsverpflichtung getätigt worden zu sein, prima vista nicht unproblematisch, wenn dadurch notwendige Rechtshilfeersu- chen der ausländischen Behörde umgangen würden. d) Bezüglich der Nichtanhandnahme des von der Staatsanwaltschaft als verspätet erachteten Ehrverletzungsdeliktsantrags will der Beschwerdeführer den Beginn der fraglichen dreimonatigen Frist mit seiner Kenntnisnahme der Bestätigung eines Wohnsitzes des Beschuldigten 1 in der Schweiz gleichset- zen. Die Strafantragsfrist beginnt jedoch mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer räumt ein, direkt nach der Einstellung des in Jordanien auf- grund des Affidavits gegen ihn ins Rollen gebrachten Verfahrens Mitte 2015 in Bahrain Strafanzeige gegen die Beschuldigten eingereicht zu haben. Mithin waren dem Beschwerdeführer schon damals die Täter bekannt, weshalb sein Antrag im Herbst 2016 zu spät erfolgte. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzei- ge deshalb in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Die Staatsanwaltschaft ist indes gehalten, die neuen Vorwürfe (oben E. 2.a) und allfällige weitere Straftatbestände (oben E. 2.c) zu prüfen. Kantonsgericht Schwyz 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwä- gungen abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter speziellem Hinweis auf E 2.a und 2.c) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand