Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen. Ausgehend davon, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erforderliche Zustimmung zur vorliegenden Prozessführung von der Beiständin bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz einholte (vgl. KG-act. 9/10, wonach gemäss den Erwägungen der Verfügung der KESB Innerschwyz vom 13. Dezember 2016 am 6. September 2016 eine kombinierte Beistandschaft errichtet wurde), kann somit auch offen bleiben, ob er, sofern ein Anspruch auf