b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine falsche bzw. ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore geltend und stützt sich dabei hauptsächlich auf seine eigenen Aussagen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen.