a) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erstund oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit.