Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst acht Seiten, wobei sich keine komplexen Rechtsfragen stellten. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen. 5. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.