4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 49 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Kantonsgericht Schwyz 21